Verpflichtende GLÖZ-Vorgaben (1. Säule)
Besonders in GLÖZ 4, GLÖZ 5, GLÖZ 6 und GLÖZ 7 können Zwischenfrüchte sinnvoll eingesetzt werden.
GLÖZ 4 gibt vor, dass um Gewässer ein Pufferstreifen zur Böschungsoberkante angelegt werden muss, auf denen keine Ausbringung von Pflanzenschutz, Bioziden und Düngemitteln erfolgen darf. Durch eine gezielte Begrünung, beispielsweise mit anspruchslosen Kleegras-Mischungen, kann der Unkrautdruck vom Ackerrand reduziert und ganzjährige Befahrbarkeit gesichert werden.
GLÖZ 5 soll auf Flächen, die in der bundeslandspezifischen Erosionskulisse liegen, Wasser- und Winderosion vermindern, indem das Pflügen dort stark eingeschränkt wird. Ab 2025 gelten Ausnahmen für zertifizierte Öko-Betriebe. Besonders interessant ist hier, dass in der Kulisse KWasser 2 unmittelbar vor dem Anbau von Sommerkulturen in Reihenkultur ≥ 45 cm gepflügt werden darf, wenn zuvor eine Winterzwischenfrucht oder Untersaat angebaut wurde.
GLÖZ 6 schreibt eine Mindestbodenbedeckung auf 80 % der Ackerfläche vor. Durch Zwischenfrüchte können u. a. Unkraut und Ausfallpflanzen unterdrückt und Nährstoffe gespeichert werden. Neu ab 2025: Die Aussaat der Zwischenfrucht kann flexibel nach der Ernte der Hauptkultur erfolgen, der Bestand muss bis 31.12. stehen bleiben.
GLÖZ 7 enthält Vorgaben für den Fruchtwechsel, die jetzt vereinfacht werden: Es muss nur noch auf 33 % der Fläche ein jährlicher Fruchtwechsel erfolgen. Dieser kann auch durch den Anbau einer Zwischenfrucht oder Untersaat erfolgen. Die Standzeit ist angepasst an GLÖZ 6. Auf 100 % der Ackerfläche muss spätestens im dritten Jahr eine andere Kultur angebaut werden. Achtung: Mais-Mischkulturen zählen ab 2026 zu Mais und nicht mehr als eigene Kulturart.
Die verpflichtende Stilllegung im Rahmen von GLÖZ 8 entfällt 2025!
Freiwillige Ökoregelungen (1. Säule)
Die freiwillige Brache nach Ökoregelung 1.a hatte durch die Abschaffung der verpflichtenden Stilllegung (GLÖZ 8) 2025 keine Einstiegshürde mehr. Die ÖR-1.a-Prämie konnte bereits mit dem ersten Prozent Brache bzw. mit dem ersten Hektar im Betrieb (für Betriebe unter 100 ha) beantragt werden. Zusätzlich wurde der Umfang von 6 % auf 8 % erhöht. Zur aktiven Begrünung dieser Brachen war eine bestimmte Saatgutmischung vorgeschrieben. Ab 2026 wird dies voraussichtlich so fortgeführt.
In der Ökoregelung 1.b (Ackerland) und 1.c (Dauerkulturen) können Landwirte durch die Anlage von Blühstreifen oder -flächen auf ÖR 1.a-Brachen zusätzliche Fördermittel erhalten. Bisher war bei den Blühstreifen mit Aussaat bis 15. 5. eine starre Mindestbreite von 5 m einzuhalten. Ab 2025 reicht es aus, auf der überwiegenden Länge des Blühstreifens die Mindestbreite von 5 m einzuhalten. Es musste eine auf das Bundesland abgestimmte Saatgutmischung genutzt werden. Für 2026 wird diese Regelung voraussichtlich auch wieder Anwendung finden.
Anbau vielfältiger Kulturen (ÖR 2): Hier wurden ab 2025 die Vorgaben zu Mischkulturen konkretisiert: Mischkulturen mit feinkörnigen Leguminosen und Mischkulturen mit grobkörnigen Leguminosen gelten ab 2025 als verschiedene Hauptkulturen. Mais-Gemenge zählen hier schon 2025 zur Hauptkultur Mais.
Die Bundesländer bieten auch in diesem Jahr eigene Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen der 2. Säule an, die mit Zwischenfrüchten erfüllt werden können.
Lesen Sie mehr zum Thema in unserer GAP-Broschüre 2025, die Sie hier downloaden können.
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